Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen „Historischer Verein für das Kirchberger Ländchen“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Kirchberg an der Raab und erstreckt seine Tätigkeit auf das Land Steiermark, vorrangig auf die Gemeinden Kirchberg an der Raab und Eichkögl.
3) Die Errichtung von Sektionen, Filialen, Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Vereinszweck sowie Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes

1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2) Der Verein hat den angeführten Zweck und wird folgende Tätigkeiten ausüben: Belebung des Verständnisses und Sinnes für Geschichte im Allgemeinen sowie Förderung und Verbreitung der Erforschung und Kenntnis der Geschichte in der Kleinregion Kirchberg. Nationale, politische und konfessionelle Tendenzen innerhalb des Vereins werden ausgeschlossen.
3) Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, Subventionen sowie Spenden, Sammlungen und Vermächtnisse erreicht.

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die den Verein zumindest durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Außerordentliche Mitglieder sind alle Personen, die sich in Erstausbildung befinden (Schüler, Studenten, Lehrlinge) bzw. Präsenz- und Zivildiener. Sie brauchen für die Dauer ihrer Ausbildung bzw. spätestens bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres keinen Mitgliedsbeitrag leisten. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein und/oder den Vereinszweck ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen. Dies bekunden sie durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung.
2) Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verwehrt werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder werden grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt (§5, Abs. 4, 5 und §9, Abs. 6) und sind vom jährlichen Mitgliedsbeitrag und bei allen Veranstaltungen des Vereins von Eintrittsgeldern befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Eine Kündigungsfrist ist nicht vorgesehen.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Den ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern stehen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen bzw. sind diese auf der Vereinshomepage www.kirchberger-laendchen.at veröffentlicht.

§ 7 Vereinsorgane

1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand (bestehend aus einem engeren Vorstand und einem operativen Vorstand), die Rechnungsprüfer und die Schlichtungseinrichtung.

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder per Brief an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift per Postzustellung einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger stimmberechtigte Mitglieder bzw. ihre Vertreter anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste, zweitälteste usw. anwesende Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
2) Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr.
3) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§ 11a).
4) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
5) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.

§ 10 Vorstand

1) Der engere Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und besteht aus mindestens sechs Mitgliedern: Obmann, Obmann-Stellvertreter, Schriftführer, Schriftführer-Stellvertreter, Kassier und Kassier-Stellvertreter. Die Einsetzung weiterer Vorstandsfunktionen (operativer Vorstand) wie zum Beispiel Fahrtenreferent, Schulreferent, Heimatreferent, Veranstaltungsreferent, Archivar etc. ist zulässig und kann, was die Anzahl und Bezeichnung der Funktionen betrifft, flexibel gestaltet sein. Die Wahl eines Stellvertreters für genannte weitere Vorstandsfunktionen ist nicht verpflichtend.
2) Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Vorstandes diesen einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden, egal wieviele Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6) Den Vorsitz führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes oder jenem Mitglied des Vorstandes, das die übrigen Mitglieder des Vorstandes mehrheitlich dazu bestimmen.
7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Mitglieds des Vorstandes auch durch Rücktritt (Abs. 8) oder durch Enthebung (Abs. 9).
8) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Mitglieder des Vorstandes in Kraft.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung und Führung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens. Insbesondere hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Er hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitglieder und Führung der Mitgliederliste.
e) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen.

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstandes

1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2) Der Obmann  vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Dem Obmann steht es jedoch frei,
den Schriftführer zur alleinigen Zeichnung von Schriftstücken zu ermächtigen.
3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu  unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen  des Vorstandes.
5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins, für die pünktliche Einzahlung der Mitgliedsbeiträge und für die Vorlage des Rechnungsabschlusses an die Mitgliederversammlung verantwortlich.
6) Bei Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 13 Rechnungsprüfer

1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, parallel zur Funktionsdauer des Vorstandes. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
2) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 12 Abs. 2) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 7, 8 und 9 sinngemäß.

§ 14 Schlichtungseinrichtung

1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.
2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
4) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§577 ZPO eingerichtet wird.

§ 15 Auflösung des Vereins

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über dessen Verwertung zu beschließen. Wenn erforderlich, hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnung) zufallen.
3) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu veröffentlichen.

§ 16 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in den vorliegenden Statuten sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.

Kirchberg an der Raab, 1. Feber 2016